Covid-19: Änderungen im Bereich der genehmigungspflichtigen Betriebe, des Abfalls, der industriellen Emissionen und der Störfallverordnung während des Notstands

Aufgrund des von der Luxemburger Regierung ausgerufenen Notstands und den diesbezüglichen Bestimmungen aus dem Règlement grand-ducal modifié du 18 mars 2020 portant introduction d'une série de mesures dans le cadre de la lutte contre le Covid-19 wurden in verschiedenen Bereichen der Umweltgesetzgebung Fristen für die Dauer des Notstands ausgesetzt:

  1. Der Arrêté ministériel du 19 mars 2020 suspendant certains contrôles et délais en matière d'environnement setzt verschiedene Fristen aus für Auflagen im Rahmen von Genehmigungen aufgrund folgender Gesetzgebungen: genehmigungspflichtige Betriebe ("commodo"), Abfall, industrielle Emissionen und Störfallverordnung ("Seveso").
    Details dazu hier.

  2. Der Règlement grand-ducal du 1er avril 2020 portant suspension de certains délais et de certaines obligations en matière d'environnement setzt u.a. Fristen aus dem Gesetz zu den genehmigungspflichtigen Betrieben ("commodo") sowie der Abfallgesetzgebung aus.
    Desweiteren muss Folgendes nicht im Voraus genehmigt sein: Bau, Umbau, Änderung des Verwendungzwecks, Abbrucharbeiten, Bodenauftrag und -abtrag insofern es sich um Arbeiten handelt, welche das Krankenhauswesen, oder kritische Infrastrukturen betreffen oder um Arbeiten (Störungsbeseitigung, Reparatur, Instandhaltung), die aus Sicherheitsgründen erfolgen müssen.

  3. Règlement grand-ducal du 8 avril 2020 portant suspension de certains délais prévus par la loi du 28 avril 2017 relative aux accidents majeurs impliquant des substances dangereuses setzt einige diesbezügliche Fristen aus.

Die Fristen werden durch diese Unterbrechung temporär außer Kraft gesetzt, dies hat jedoch keinen Einfluss auf den zu diesem Moment bereits verstrichenen Zeitraum.

Die Folgen in Kürze:

  • Kein Ablauf der Fristen für verschiedene in Genehmigungen vorgeschriebene Kontrollen und Kontrollberichte (1.)
  • Kein Ablauf der Frist zum Einreichen geforderter Informationen im Rahmen eines Genehmigungsantrags (2., 3.)
  • Genehmigungen verfallen nicht in den Fällen die der großherzogliche Beschluss vorsieht (2., 3.)
  • Fristen aus Verwaltungsmaßnahmen, die die Konformität der Anlagen betreffen, laufen - außer in Ausnahmefällen - nicht ab (2., 3.)
  • Keine öffentliche Anhörung von Genehmigungsanträgen, die eine solche erfordern (betrifft nur "commodo" und "Seveso"); die zuständige Behörde kann daher nicht über Anträge entscheiden, bei denen besagte Anhörung zum 1ten April 2020 nicht abgeschlossen war (2., 3.).

Die Funktionsweise der Umweltverwaltung ist durch diese Änderungen nicht beeinträchtigt. Sie ist weiterhin für sie erreichbar, Fragen zum o.g. sind vorzugsweise an commodo@aev.etat.lu zu richten.

 

Pressemitteilung des Ministeriums für Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung und des Umweltamtes

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